und diese aussage ist halt einfach quatsch ;). aber kann man ja mal raushauen.
Es reicht ja schon aus, dass eine Person identifizierbar ist. Das wäre auch der Fall wenn nicht mal das Gesicht erkennbar ist, aber durch besondere / eindeutige Kleidung eben doch eindeutig zugeordnet werden kann. Da braucht es keine GPS- oder andere Daten. Als Datenverarbeitung versteht die DSGVO ja bereits das Speichern (während der Aufnahme).Pianist hat geschrieben: ↑Di 08 Mai, 2018 12:51 Meiner Meinung nach muss man erst mal klären, ob jede Bewegtbildaufnahme automatisch eine Datenverarbeitung ist. Ich zum Beispiel nehme keine GPS-Daten auf. Man kann also durch automatische Auswertung nicht unbedingt sagen, dass diese und jene Person zu diesem und jenem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort war.
völlig d'accord
Sieht so aus
Es reicht aus, dass eine Personenbeziehbarkeit der Daten prinzipiell möglich ist, was angesichts der hohen Auflösung
von Digitalbildern in Bezug auf Bildaufnahmen und der Verfügbarkeit von
Gesichtserkennungssoftware angenommen werden muss.
Auch wenn man auf die individuellen Fähigkeiten des einzelnen Fotografen abstellen würde, also einen relativen
Begriff der personenbezogenen Daten vertritt, wird man wohl zugestehen müssen, dass die
körperlichen Merkmale einer Person, insbesondere deren individuelle Gesichtszüge, wenn
sie ausreichend erkennbar sind, immer geeignet sind eine Person eindeutig zu identifizieren.
Es handelt sich daher bei ausreichend aufgelösten Bildaufnahmen, die eine Person gut
erkennbar zeigen, immer um personenbezogene Daten.
Ach ja? Komisch, der Europäische Gerichtshof sieht das jedenfalls so.
Also wieder auf 35 mm drehen? Es kann doch nicht sein, dass juristische Fragestellungen sich daran orientieren, auf welchem Medium gedreht wird...
35mm? Du schlägst dir ja förmlich die Stirn blutig an der Gefängnistür um Einlass. 8mm, danach ist Sense ;)Pianist hat geschrieben: ↑Di 08 Mai, 2018 14:50Also wieder auf 35 mm drehen? Es kann doch nicht sein, dass juristische Fragestellungen sich daran orientieren, auf welchem Medium gedreht wird...
Eine Handyaufnahme könnte problemarisch sein, aber die 6x7-Hasselblad-Aufnahme soll nicht betroffen sein?
Matthias
Das ist ein gutes Beispiel für das was ich am Anfang des ersten Treads gesagt hatte - daß am Ende Richter und Beamte, die kaum in der Lage sind ihre e-Mail abzurufen, über sowas dann entscheiden.handiro hat geschrieben: ↑Di 08 Mai, 2018 17:35
Was die Qualität der Gesichtserkennung betrifft, das ist auch snakeoil und ein tolles business.
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 43089.html
einfach mal informieren, dann muss man auch nicht so viel falsches schreiben. in der dsgvo gibt es einen artikel, in dem expliziet drin steht, dass nationale regeln vor europäische regel gehen. vielleicht klappt es ja mit den text selbst lesen. aber kein ding. du weißt mehr. alles gut.camworks hat geschrieben: ↑Di 08 Mai, 2018 14:45Ach ja? Komisch, der Europäische Gerichtshof sieht das jedenfalls so.
http://www.eu-info.de/eugh/EU-Recht-Nationales-Recht/
Und zum Thema Datenverarbeitung bei Fotos oder Filmaufnahmen hat die Kanzlei Rieck & Partner einen Artikel veröffentlicht, der die Datenverarbeitung klar bejahrt, allerdings nicht für analoge Fotos. Wie Slashcam bereits meint, gibt's es dazu verschiedene Ansichten. Jedenfalls ist das Thema nichts, wo man auf der sicheren Seite wäre:
https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wi ... rafen.html
Deine Arroganz kannst du dir sparen. Ich hab als Beleg meiner Aussage einen Link gezeigt, zeig du doch auch mal einen Link auf die entsprechende Textstelle als Beleg!
Ich habe mit Leuten gesprochen, die Datenschutzbeauftragte schulen und die blasen ins gleiche Horn wie Rieck. Da wurde unter anderem auch von Marktbereinigung gesprochen. Dass irgendwelche Ministerien beruhigen, interessiert die Abmahnanwälte und Gerichte überhaupt nicht. Wir werden sehen, was passiert. Ich mache keine Panik, aber ich denke auch nicht, dass das alles an uns vorüber zieht, ohne uns existenziell zu betreffen.
wenn fakten für dich aroganz sind, kann ich dir leider nicht weiter helfen. hier in artikel 2 noch einmal die klare ansagen, dass in diesem fall die nationalen gesetze und sonderregeln vor den europäischen gehen. mit ein wenig informieren, wärst du auch schon auf österreich etc gekommen:
vscamworks hat geschrieben: EU-Recht (DSGVO) schlägt nationales Recht (KUG). Da gibt's nicht viel Interpretationsspielraum.
bei diesem gesetzt sind die nationalen regeln geltend. einfach zu lesen und hoffentlich auch zu verstehen.dsgvo hat geschrieben:Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
blickfeld hat geschrieben: ↑Mi 09 Mai, 2018 14:48Du kannst mir gar nicht weiterhelfen, dazu verstehst du zu wenig von der Materie. Google mal Dunning-Kruger-Effekt.Mit soviel Unsinn reißt du so den Mund auf? 😀 Erstens sind wir hier zum Großteil keine Österreicher oder Schweden sondern Deutsche, und in Deutschland gibt es eben diese Ausnahmen NICHT, denn es wurde versäumt und wie man oben am Statement der Dame vom Innenministerium sehen kann auch für unnütz gehalten, solche Ausnahmen für Deutschland zu beschließen bzw. erlassen.
Lesen können bedeutet wie man bei dir merken kann nicht automatisch auch verstehen können.
Tschö. Nach Diktat verreist.
hach, wenn leute mit semantik nicht klar kommen, ist das was feines. viel spaß bei der "reise". vielleicht findet sich ja logik und semantik. bis dahin noch viel spaß bei den persönlichen beleidigungen. ;). aber ich bin natürlich gespannt, welche argumente und fakten du für meine unwissenheit / dummheit anbringst. das wird wahrscheinlich ein feuerwerk der logik werden ;).camworks hat geschrieben: ↑Mi 09 Mai, 2018 15:07
Du kannst mir gar nicht weiterhelfen, dazu verstehst du zu wenig von der Materie. Google mal Dunning-Kruger-Effekt.
Mit soviel Unsinn reißt du so den Mund auf? 😀 Erstens sind wir hier zum Großteil keine Österreicher oder Schweden sondern Deutsche, und in Deutschland gibt es eben diese Ausnahmen NICHT, denn es wurde versäumt und wie man oben am Statement der Dame vom Innenministerium sehen kann auch für unnütz gehalten, solche Ausnahmen für Deutschland zu beschließen bzw. erlassen.
Lesen können bedeutet wie man bei dir merken kann nicht automatisch auch verstehen können.
Tschö. Nach Diktat verreist.
genau was ich schreibe, blutdruck runterfahren und die profis das regeln lassen.blip hat geschrieben: ↑Mi 09 Mai, 2018 16:33 Hallo,
wie wir versucht haben im Artikel zu zeigen, sind sich derzeit selbst Juristen nicht einig, wie die rechtliche Situation nach dem 25.5. genau aussehen wird -- es ist daher wohl vergeudete Liebesmüh, als Laie beurteilen zu wollen, welche juristische Meinung nun die "richtige" ist (und wenn, dann bleibt doch bitte dabei sachlich...). Allerdings scheinen ja mehrere Argumente dafür zu sprechen, dass die neue DS-GVO weder dazu gedacht ist, die Rede- und Informationsfreiheit auszuhebeln, noch den Schutz personenbezogener Daten über alles andere zu stellen.
Wir haben zur Sicherheit beim BMI angefragt, ob die kursierende (und oben verlinkte) Stellungnahme offiziell und echt ist; sie würde ja definitiv das stützen, was auch der von uns befragte Anwalt vermutet.
Eine weitere, interessante Einschätzung gibt es übrigens vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus Dort wird argumentiert, dass selbst nach der neuen DSGVO "Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive" als "Datenerhebung in den meisten Fällen über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu rechtfertigen" sei. "Eine Informationspflicht gegenüber den Abgelichteten besteht nicht. Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO, hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO".
https://www.berliner-zeitung.de/politik ... mcid=sm_fbIn letzter Minute will Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) offenbar die Regeln zur Umsetzung der umstrittenen EU-Datenschutzgrundverordnung lockern. Sie reagiert damit auf massive Kritik aus Wirtschaft und Verbänden. Merkel sagte am Mittwoch auf einer Kreisvorsitzendenkonferenz ihrer Partei in Berlin, die bisher vorgesehene Umsetzung lasse Probleme entstehen. „Manches ist wirklich eine Überforderung.“ In anderen Ländern, wie etwa Österreich, werde die EU-Vorschrift anders realisiert als in Deutschland. Darüber werde sie nun noch einmal mit dem zuständigen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) beraten.