Quelle: https://www.drweb.de/seitenbetreiber-bl ... iko-check/
[Zitat daraus]
Wie wahrscheinlich ist die Abmahnung und warum?
Damit dich ein Anwalt abmahnen kann, muss er natürlich einen Verstoß identifizieren können. Ob ganz hinten in deinem CRM-System vielleicht noch nicht alle IPs anonymisiert sind, kann er nicht beurteilen.
Es kann demnach bei solchen Abmahnungen immer nur um erkennbare Verstöße gehen. Ein solcher Verstoß, bei dem auch die Gerichte häufig vom Charakter einer Marktverhaltensregelung ausgehen, läge etwa vor, wenn du keine oder nur unzureichende Datenschutzhinweise auf deinen Seiten vorhieltest oder erkennbar keine Einwilligungen abfordern, sowie personenbezogene Daten außerhalb der Erforderlichkeit (zB Abfrage der Schuhgröße bei der Anmeldung zum Newsletter) erheben würdest.
All das kann natürlich von außen recht einfach identifiziert werden, ist aber ebenso leicht auch zu vermeiden.
In Sachen DSGVO werden hier die Karten insofern neu gemischt, als einer der bekanntesten Wettbewerbsrechtler Deutschlands in seinem Kommentar zum UWG (36. Auflage 2018, § 3a Rn. 1.40a und 1.74b, Köhler) klar schreibt, dass „Verstöße gegen die DS-GVO … daher nicht nach § 3a verfolgt werden” können. Mitherausgeber dieses Kommentars, der übrigens als Standardwerk gilt, ist ein Richter und Mitglied des für UWG-Fälle zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshof. Das ist eben jener Senat, der schlussendlich die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich relevant sind,beantworten wird. (Quelle: Löffel Abrar)
Ich finde diese Ansicht eines juristischen Schwergewichts jedenfalls schon mal beruhigend.
Abmahnung kommt, was tun?
Was wir uns stets vor Augen führen müssen, ist die Tatsache, dass die DSGVO das sprichwörtliche Neuland ist. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht und wer welche Ansprüche hat, sowie geltend machen und letztlich durchsetzen kann, wissen wir nicht.
Genauso geht es auch den Abmahnern! Du kannst sicher sein, dass diese zwar im Zweifel felsenfest behaupten werden, einen Anspruch zu besitzen. Deren Schreiben werden furchterregend klingen. Aber was dahinter steckt, weiß nur der Richter, der die Frage bislang nicht entscheiden musste.
Du solltest also, selbst wenn dir eine Abmahnung ins Haus flattert, Ruhe bewahren. Erstmal ist diese Abmahnung nichts anderes als die Meinungsäußerung eines Anwalts.
Inwieweit dieser wirklich von seinem Anspruch überzeugt ist, ist zusätzlich unklar. Wenn seine Zielsetzung gar nicht darin besteht, dass du den Rechtsverstoß unterlässt, sondern darin, dass du die Abmahngebühren bezahlst und die Unterlassungserklärung unterschreibst, braucht ihn die substanzielle Beurteilung ja auch nicht zu interessieren.
Oder anders ausgedrückt, wenn du blöd genug bist, direkt zu zahlen, ist das Geschäft doch gemacht, ob der eigentliche Anspruch nun rechtmäßig ist oder nicht.
In der Regel wird die Abmahnung eine Kostennote über die Kosten der Abmahnung, sowie eine Unterlassungserklärung beinhalten. Manche Hartgesottene trauen sich überdies, Schadenersatz zu beziffern und zu verlangen.
Wenn du nun hergehst, und die Unterlassungserklärung unterschreibst, schließt du damit einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahner. Dann hat dieser tatsächlich den Anspruch, den er bis dahin nur behaupten brauchte. Denn Verträge sind bindend und können frei geschlossen werden. Du hättest ja nicht unterschreiben brauchen. Und genau das solltest du dann auch nicht tun.
Wenn der Abmahner mit seiner Abmahnung bei dir unmittelbar nicht durchkommt, weil du weder zahlst, noch unterschreibst, müsste er seinen vermeintlichen Anspruch rechtlich, also vor Gericht durchsetzen. Dabei steht dir dann der Weg durch die Instanzen offen. Mehrere Gerichte befassen sich im Zweifel mit der Frage. Und ob hier der flugs herbei behauptete Anspruch des Abmahners Bestand behalten wird, ist mehr als fraglich.
Fraglich ist zudem, ob der Abmahner das überhaupt will. Denn, wenn Gerichte entscheiden, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus der DSGVO tatsächlich nicht abzuleiten sind, dann ist Schluss mit Abmahnen. Und das nicht nur bei dir. Da könnte es für die Abmahner durchaus lukrativer sein, die Frage unentschieden zu lassen und von der Furcht derer, die tatsächlich zahlen, auf Dauer zu profitieren.
Fazit: Ruhe bewahren
Ich hoffe, ich konnte dir nun auch bezogen auf mögliche Konsequenzen etwas Linderung verschaffen. Natürlich musst du die wesentlichen, sagen wir ruhig die sichtbaren Eckpunkte der DSGVO unbedingt umsetzen. Aber in Existenzangst musst du dich als Seitenbetreiber wirklich nicht versetzen lassen.
Abschließend muss ich natürlich wieder den Disclaimer bringen, dass du dich für die Beurteilung deines ganz konkreten Einzelfalls an einen Rechtsanwalt wenden musst, weil wir hier natürlich weder Rechtsberatung machen, noch eine solche ersetzen können oder wollen.
Ich habe keine Ahnung in wie weit der verlinkte/zitierte Artikel bestand hat oder Realitätstiefe besitzt. habe versucht es zu recherchieren, bin noch dabei. Ließt sich aber mehr als Plausibel.
Hausaufgaben machen und gut is mit der DSGVO Wurst. ;-)