Es ist eindeutig freiwillig gewesen und ja, eine szenische Geschichte.otaku hat geschrieben:Nichts. Einfach auf die Klage warten. Wenn es eine Szenische Geschichte ist, bzw. es offensichtlich ist, das er sich freiwillig vor die Kamera gestellt hat, dann gilt recht am eigenen Bild nicht.
Sollte er sich entschliessen dich zu verklagen, kannst du dem ruhig entgegen sehen. Aber in Deutschland geht ja immer jeder sofort zum Anwalt, bzw ist mit dem Polizeipräsidenten oder der Kanzlerin befreundet. Das ist in 99% der Fälle sowieso nur dummes Gelaber.
g3m1n1 hat geschrieben:"Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, Cartoons, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit gewährleistet (siehe auch Mephisto-Entscheidung).otaku hat geschrieben: Spielt einen Zombie in einer kurzen Sequenz. Ohne Text, viel Makeup.
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist."
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
Würdest Du sagen, dass der Darsteller als Privatperson individuell erkennbar ist?
TonBild hat geschrieben:Was bedeutet das genau? Es ist ein Zombie im Krankenhausoutfit zu sehen, mit mehreren Schaumlatexteilen im Gesicht, falschen Zähnen, viel Blut, Beulen etc. Ihn als Privatperson kann man nicht erkennen.Die Kopfform vielleicht und den Nasen / Mund Augenabstand, das wars dann aber auch.g3m1n1 hat geschrieben:"Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, Cartoons, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit gewährleistet (siehe auch Mephisto-Entscheidung).otaku hat geschrieben: Spielt einen Zombie in einer kurzen Sequenz. Ohne Text, viel Makeup.
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist."
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
Würdest Du sagen, dass der Darsteller als Privatperson individuell erkennbar ist?
sogar die gegenseitige willensbekundung mittels zunicken, wäre einer.otaku hat geschrieben:Dann ist in Deutschland auch eine mündliche Vereinbarung ein Vertrag.
Das ist etwas völlig anderes. Da hat der Kohl einen Ghostwriter beauftragt seine Memoiren zu verfassen. Kohls Erzählungen hat dieser Ghostwriter auf Band aufgezeichnet. Kohl war also der Auftraggeber sprich Produzent und hatte somit das Recht auf die Bänder.nachtaktiv hat geschrieben:ich war grad am grübeln, was ich in den letzten monaten an haarsträubender geschichte gehört habe. dort ist es tatsächlich dem kläger gelungen, sich das material von demjenigen, der es erstellt hat, zu holen. trotz gegenseitigem einverständnis und gemeinsamer arbeit am projekt. in dem fall waren es tonbänder.
http://www1.wdr.de/themen/infokompakt/n ... 30454.html
der radiokommentator fand die geschichte ziemlich krass, bedenke man, was das für film und foto bedeuten könnte.
also : mimimi, gefällt mir nich, und mal eben das komplette material einkassiert o.O ...
§ 22 KunstUrhG bestimmt:g3m1n1 hat geschrieben:Catering, Hotel etc. habe ich trotzdem alles übernommen
ah, ok.freezer hat geschrieben:
Das ist etwas völlig anderes. Da hat der Kohl einen Ghostwriter beauftragt seine Memoiren zu verfassen. Kohls Erzählungen hat dieser Ghostwriter auf Band aufgezeichnet. Kohl war also der Auftraggeber sprich Produzent und hatte somit das Recht auf die Bänder.
Man könnte sonst überhaupt keine größeren Filmprojekte, an denen viele Personen in irgend einer Form beteiligt sind, mit vertretbarem Risiko realisieren, wenn jede dieser Personen, und sei ihr Beitrag zu dem Film noch so klein, aus privaten Gründen (hier Beziehungsende) das ganze Projekt zu Fall bringen und damit u. U. die Existenz der Produktionsfirma gefährden könnte.tommyb hat geschrieben:Vielleicht könnte das ein wenig helfen:
https://www.ratgeberrecht.eu/arbeitsrec ... ilmen.html
... auch wenn es keine schriftliche Erklärung gibt.