Also, so einfach ist das nun nicht wie hier dar gestellt. Grundsätzlich muss unterschieden werden, wer was wo filmt.B.DeKid hat geschrieben:Aber duerfte Ihm nicht ein gefilmter das filmen seiner Person untersagen?
Sprich quasi Thema wenn darf Ich wo in der Öffentlichkeit filmen.
Ist der Polizist nicht in der Lage auch waehrend der Ausübung seines Dienst dies zu verlangen.
Somit haette man dann eben einen Polizist weniger im Bild ?
Ich red nun eigentlich eher von einer kleinen Gruppe sagen wir 5 -10 leute , von denen einer ganz gezielt sagt "Ich moechte bitte nicht aufgenommen werden." , der Rest aber eigentlich stillschweigend es "duldet".
???
MfG
B.DeKid
Du verwechselst gerade § 59 (1) UrhG mit § 23 (3) KUG. Um Ersteren geht es hier gerade nicht, sondern um Letzteren.BitBengel hat geschrieben:1. Gefilmt werden darf nur das, was man öffentlich von einem normalen Standpunkt aus sieht. Heißt: Ich darf von der Straße in einen Innenhof filmen, aber nicht hinein gehen. Auch darf ich -theoretisch- nicht eine Leiter benutzen, um auf einer Straße zu filmen.
Noch einmal: Es handelt sich zwar um eine öffentliche Maßnahme, die einsehbar ist. Aber das Recht zur Berichterstattung haben i.d.R. nur offizielle Pressevertreter, sie erfüllen hier öffentliche Aufgaben. Jeder, der bei so einer Aktion auch in der Nähe filmt, sich aufhält oder sogar skandiert (machst du nicht, aber es muss hier der Vollständigkeit halber gesagt werden), kann daran schon gehindert werden. Sie nennen es dann "Gefahr in Verzug" oder "Behinderung eines Einsatzes".kili hat geschrieben:Hallo,
da ich ab und zu auf Demonstrationen filme und heute von einem Beamten den Hinweis bekam, dass man Polizei-Aktionen nur mit Sondergenehmigung filmen dürfte, wollte ich mal fragen, wie es rein rechtlich aussieht...
Angenommen, ich filme die Demo während Polizisten reinrennen und leute rausholen - darf ich das etwa nicht?
Es geht nicht um Portrait-Aufnahmen sondern um Aufnahmen von Gruppen.
Grüße:
Kilian
Das "Recht am eigenen Bild" wird in $22, KuG geregelt. Aber die Aussage kann m.E. so nicht stehenbleiben, denn der §23 regelt die Ausnahmen wie folgt :...Auch, wenn du nur eine Gruppe vom mindestens drei filmst, bei dem einer aggiert, lenkst du die Aufmerksamkeit auf diesen Einen. Somit greift dann das Gesetz...
Somit kann man lt. Absatz 1 die Person ohne weiteres filmen, muß dabei aber Absatz 2 berücksichtigen.[Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Was ist denn ein "offizieller Pressevertreter"?BitBengel hat geschrieben:... Aber das Recht zur Berichterstattung haben i.d.R. nur offizielle Pressevertreter, sie erfüllen hier öffentliche Aufgaben...
Und dafür hätte ich jetzt gerne eine Rechtsquelle.BitBengel hat geschrieben:Nur, wenn mindestens drei Personen abgebildet sind und keiner der drei lenkt allein durch dein Handeln die Aufmerksamkeit auf seine Person, greift das Persönlichkeitsrecht nicht.
Davon habe ich noch nie gelesen. Was sind deine Quellen dafür? Ich halte das mit den "offiziellen Pressevertretern" für Quatsch, wenn ich an das Grundgesetz denke.BitBengel hat geschrieben: (…) Es handelt sich zwar um eine öffentliche Maßnahme, die einsehbar ist. Aber das Recht zur Berichterstattung haben i.d.R. nur offizielle Pressevertreter, sie erfüllen hier öffentliche Aufgaben. (…)
Jepp. Lichtbild, jährlich erneuert. Alle anderen - gerne im Internet angeboten - sind gefälscht oder nicht zugelassen.KrischanDO hat geschrieben:Was ist denn ein "offizieller Pressevertreter"?BitBengel hat geschrieben:... Aber das Recht zur Berichterstattung haben i.d.R. nur offizielle Pressevertreter, sie erfüllen hier öffentliche Aufgaben...
Inhaber des "amtlichen" Presseausweises, also dem von DJV, DJU, BDZV, DVS, freelens und VDZ ausgegebenen?
Grüße
Christian
Tja, bastel dir einen und du wirst sehen, was "offiziell" ist. Nicht umsonst haben die etablierten Vereinigungen einen fast fälschungssicheren Ausweis bereit gestellt. Zwar kann JEDER nach Auslegung des Grundgesetzes journalistisch tätig werden, aber in der Realität sieht das halt anders aus. Man darf die "Berichterstattung" halt nicht mit "Voyeurismus" verwechseln. Da gibt es erhebliche Unterschiede.kili hat geschrieben:genau, das mit "offizielle pressevertreterInnen" kann quasi gar nicht sein weil es ein verstoß gegen die pressefreiheit ist. daher gibts auch keine "offiziellen" Presseausweise. Es gibt zwar Presseausweise, die mehr anerkannt werden als andere, aber "offiziell" sind die auch ned.
soweit das, was mir bekannt ist.
grüße:
kilian
Moin,BitBengel hat geschrieben:...
Jepp. Lichtbild, jährlich erneuert. Alle anderen - gerne im Internet angeboten - sind gefälscht oder nicht zugelassen.
Korrekt. "Akkreditierung" nennt man so etwas ...KrischanDO hat geschrieben:Moin,BitBengel hat geschrieben:...
Jepp. Lichtbild, jährlich erneuert. Alle anderen - gerne im Internet angeboten - sind gefälscht oder nicht zugelassen.
die Situation wird aber unübersichtlich. Während auf meinem 2008er Exemplar hinten noch nach dem ganzen Blabla draufstand "Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz", steht das auf dem 2009er nicht mehr.
Dieses Alleinstellungsmerkmal weicht also auf und es wird anscheinend eher der einzelnen Behörde übertragen, was sie anerkennt oder nicht.
Das bei den anderen Presseausweisen jede Menge Kasperletheater- Ausweise dabei sind, wissen die Behörden aber auch.
Bei vielen Events hilft eh kein Ausweis, da muss dann ein hochoffizieller Auftrag einer Redaktion her.
Grüße
Christian
leider nur fast richtig. Polizeibeamte nehmen nicht i.S. des Absatz 1 "am Aufzug teil".thos-berlin hat geschrieben: Somit kann man lt. Absatz 1 die Person ohne weiteres filmen, muß dabei aber Absatz 2 berücksichtigen.
Leute wie Du sitzen gelegentlich bibbernd in unserer Kanzlei, einen tränendurchfeuchteten Strafbefehl in der einen Hand und einen Durchsuchungsbeschluß in der anderen.weitwinkel hat geschrieben:persönlichkeitsrecht hin oder her
Dann solltest Du keinen Rechtsrat suchen, sondern ärztliche Hilfe.weitwinkel hat geschrieben:hört sich an wie eine drohung...
warum?Andreas_Kiel hat geschrieben: Dann solltest Du keinen Rechtsrat suchen, sondern ärztliche Hilfe.
und auch noch ohne Aussicht auf eine fette Kostennote ... ein JAMMER ;-)PowerMac hat geschrieben:Ihr redet aneinander vorbei…
Yepp. Hauptsache der Leser wird nicht seiner Ruhe gestört oder gar dazu gebracht, ein Vorurteil zu hinterfragen.Misanthropoet hat geschrieben:.. sondern damit sagen möchte, dass die Medien einfach oft das zeigen was erwartet wird und teilweise um jeden Preis politisch korrekt bleiben.
Du kannst Dich unmittelbar auf Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. Wobei in Artikel 2 steht, dass es auch Grenzen gibt. Das ist auch richtig so, weil es ja auch andere gleichwertige Rechte gibt, die verteidigt werden müssen. Wenn Du irgendwo mit der Kamera in einem privaten Intimbereich auftauchst, kannst Du Dich natürlich nicht auf Artikel 5 berufen, weil Du da schon einen Haufen anderer Rechte verletzt hast.B.DeKid hat geschrieben:Findet man irgendwo diese wichtigen Paragraphen aka eine Zusammenfassung dieser bzgl. Pressefreiheit .... so das man die wichtigsten Punkte auswendig lernt , um dann sachlicher da zu stehen als nur auf Pressefreiheit zu plädieren?